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Sie lügen wie gedruckt: Gas-Turbinen sind noch seit 2014 unter Sanktionen angehalten

Sie lügen wie gedruckt: Gas Turbinen sind noch seit 2014 sind unter Sanktionen angehalten! 

EU Regulation 833/2014.: „Es ist jeder natürlichen oder juristischen Person untersagt, direkt oder indirekt Gasturbinentriebwerke, Technologien und andere in den Sanktionslisten aufgeführte Waren zu verkaufen, zu liefern, zu übertragen, zu verkaufen oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt werden, ob die aufgeführten Waren oder Technologien in Russland oder zur Verwendung in Russland“.

Auf Englisch: EU Regulation 833/2014 “prohibited to sell, supply, transfer, sell or export directly or indirectly gas turbine engines, technologies and other goods specified in the sanctions lists, regardless of whether they are produced whether the specified goods or technologies in the EU, any individual or legal entity in Russia or for use in Russia”.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts des Vorgehens Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine

VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES

vom 31. Juli 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts des Vorgehens Russlands, das die Lage in der Ukraine destabilisiert

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts des Vorgehens Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine  ( 1 ) ,

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

Wohingegen:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates  ( 2 ) werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP  ( 3 ) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt . Diese Maßnahmen umfassen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen bestimmter Investitionen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols.

(2)

Am 22. Juli 2014 kam der Rat zu dem Schluss, dass Russland, sollte es den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 und in seinen eigenen Schlussfolgerungen vom 22. Juli formulierten Forderungen nicht nachkommen, bereit wäre, unverzüglich ein Paket weiterer erheblicher restriktiver Maßnahmen einzuführen Maße. Es wird daher als angemessen erachtet, zusätzliche restriktive Maßnahmen anzuwenden, um die Kosten der Maßnahmen Russlands zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu fördern. Diese Maßnahmen werden überprüft und können angesichts der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder zurückgenommen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.

(3)

Es ist angebracht, Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates  ( 4 ) und für die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie Beschränkungen für bestimmte damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden die Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo auf solche Waren verhängen. Dieses Verbot sollte die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich für die Luft- und Raumfahrtindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für einen nichtmilitärischen Endnutzer, nicht berühren.

(4)

Es ist auch angebracht, den direkten oder indirekten Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland in Form einer vorherigen Genehmigungspflicht zu beschränken.

(5)

Es ist auch angemessen, den Zugang zum Kapitalmarkt für bestimmte Finanzinstitute zu beschränken, mit Ausnahme von in Russland ansässigen Instituten mit internationalem Status, die durch zwischenstaatliche Abkommen mit Russland als einem der Anteilseigner gegründet wurden. Andere Finanzdienstleistungen wie Einlagengeschäfte, Zahlungsdienste und Kredite an oder von den unter diese Verordnung fallenden Instituten, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, fallen nicht unter diese Verordnung.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere im Hinblick auf ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten Regulierungsmaßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

(7)

Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)

„Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter;

(b)

„zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;

(c)

„technische Unterstützung“ bezeichnet jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen und kann Formen wie Unterweisung, Beratung, Schulung, Vermittlung von Arbeitskenntnissen oder -fertigkeiten oder Beratungsdienste annehmen; einschließlich verbaler Hilfestellungen;

(d)

„Vermittlungsdienste“ bedeutet:

(ich)

die Verhandlung oder Vereinbarung von Transaktionen für den Kauf, Verkauf oder die Lieferung von Waren und Technologie oder von Finanz- und technischen Dienstleistungen, einschließlich von einem Drittland in ein anderes Drittland, oder

(ii)

den Verkauf oder Kauf von Waren und Technologien oder von Finanz- und technischen Dienstleistungen, auch wenn sie sich in Drittländern befinden, um in ein anderes Drittland verbracht zu werden;

(e)

„Vermittlung“ bezeichnet die folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten:

(ich)

Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente,

(ii)

Ausführung von Aufträgen im Kundenauftrag,

(iii)

Handel auf eigene Rechnung,

(iv)

Portfolio-Management,

(v)

Anlageberatung,

(vi)

Zeichnung von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten auf Basis fester Zusage,

(vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Verpflichtungsbasis,

(viii)

jede Dienstleistung im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;

(f)

„übertragbare Wertpapiere“ sind Wertpapierklassen, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie z. B.:

(ich)

Anteile an Unternehmen und andere Wertpapiere, die Anteilen an Unternehmen, Personengesellschaften oder anderen Körperschaften gleichgestellt sind, und Hinterlegungsscheine über Anteile,

(ii)

Anleihen oder andere Formen von verbrieften Schuldtiteln, einschließlich Hinterlegungsscheinen in Bezug auf solche Wertpapiere,

(iii)

alle anderen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbaren Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barabfindung führen;

(g)

„Geldmarktinstrumente“ bezeichnet die Klassen von Instrumenten, die normalerweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie z. B. Schatzwechsel, Einlagenzertifikate und Handelspapiere, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

(h)

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

(ich)

„Gebiet der Union“ bezeichnet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag anwendbar ist, unter den im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, ob mit oder ohne Ursprung in der Union, direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen Russland, wenn diese Gegenstände ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Wenn der Endnutzer das russische Militär ist, gelten alle von ihm beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.

2. Bei der Entscheidung über Genehmigungsanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates erteilen die zuständigen Behörden keine Ausfuhrgenehmigung an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer sein könnte oder dass die Waren einen militärischen Endnutzen haben könnten.

Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn die Ausfuhr die Erfüllung einer Verpflichtung betrifft, die sich aus einem vor dem 1. August 2014 geschlossenen Vertrag oder einer Vereinbarung ergibt.

Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen, die für ihren Antrag auf Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind.

Artikel 3

(1) Für den direkten oder indirekten Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland ist eine vorherige Genehmigung erforderlich oder in einem anderen Land, wenn diese Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung in Russland bestimmt ist.

(2) Für alle Verkäufe, Lieferungen, Verbringungen oder Ausfuhren, für die nach diesem Artikel eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und muss den festgelegten detaillierten Vorschriften entsprechen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Die Zulassung gilt in der gesamten Union.

3. Anhang II enthält bestimmte Technologien, die für die Ölindustrie geeignet sind, zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee, der Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder bei Schieferölprojekten in Russland.

4. Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen, die für ihren Antrag auf Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind.

5. Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Technologien für entsprechende Projekte bestimmt sind bis hin zur Tiefsee-Ölexploration und -produktion, der Arktis-Ölexploration und -produktion oder Schieferölprojekten in Russland.

Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn die Ausfuhr die Erfüllung einer Verpflichtung betrifft, die sich aus einem vor dem 1. August 2014 geschlossenen Vertrag oder einer Vereinbarung ergibt.

6. Unter den in Absatz 5 genannten Bedingungen können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung annullieren, aussetzen, ändern oder widerrufen.

7. Lehnt eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung ab oder hebt sie eine Zulassung auf, setzt sie aus, schränkt sie erheblich ein oder widerruft sie gemäß den Absätzen 5 oder 6, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und teilt die einschlägigen Informationen mit ihnen unter Einhaltung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Informationen in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates  ( 5 ) .

8. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung gemäß Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen mit einer Transaktion identisch ist, die Gegenstand einer noch gültigen Ablehnung durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch andere Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 6 und 7 ist, ist es konsultiert zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung ausgesprochen haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, eine Zulassung zu erteilen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und übermittelt alle sachdienlichen Informationen zur Begründung der Entscheidung.

Artikel 4

1. Es ist verboten:

(a)

für natürliche oder juristische Personen direkt oder indirekt technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste  ( 6 ) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu leisten, Unternehmen oder Körperschaften in Russland oder zur Verwendung in Russland;

(b)

direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Exportkreditversicherungen oder -garantien, für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr solcher Güter bereitzustellen, oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland;

(c)

direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Nutzung solcher Güter oder Technologien für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endbenutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten;

(d)

direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Exportkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundene technische Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

2. Die Verbote in Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, und der Bereitstellung von Unterstützung, die für die Aufrechterhaltung und Sicherheit bestehender Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.

3. Die Erbringung der folgenden Leistungen unterliegt einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde:

(a)

technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Nutzung dieser Gegenstände direkt oder indirekt für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder, wenn diese Hilfe Technologien zur Nutzung betrifft in Russland an jede Person, Organisation oder Einrichtung in einem anderen Land;

(b)

Finanzierung oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, direkt oder indirekt, an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder, wenn diese Unterstützung Technologien zur Verwendung in Russland betrifft, an jede Person, Organisation oder Einrichtung in einem anderen Land.

4. Werden Genehmigungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels beantragt, gelten Artikel 3 und insbesondere die Absätze 2 und 5 entsprechend .

Artikel 5

Es ist untersagt, direkt oder indirekt übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 ausgegeben wurden, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermitteln oder bei der Emission zu unterstützen oder anderweitig damit zu handeln:

(a)

ein großes Kreditinstitut oder ein anderes bedeutendes Institut mit ausdrücklichem Auftrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft, ihrer Diversifizierung und Förderung von Investitionen, das in Russland niedergelassen ist und sich am 1. August 2014 zu mehr als 50 % in öffentlichem Eigentum oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt; oder

(b)

eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % Eigentum einer in Anhang III aufgeführten Organisation sind; oder

(c)

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisation handelt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle anderen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehenden relevanten Informationen aus, insbesondere Informationen:

(a)

in Bezug auf gemäß Artikel 3 erteilte Genehmigungen;

(b)

bei Verletzungs- und Vollstreckungsproblemen und Urteilen nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen, die sich auf die wirksame Durchführung dieser Verordnung auswirken könnten.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und teilen ihr alle späteren Änderungen mit.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites mit.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden mit und teilen ihr jede spätere Änderung mit.

(3) Wenn in dieser Verordnung eine Notifizierung, Unterrichtung oder anderweitige Kommunikation mit der Kommission vorgeschrieben ist, sind die Anschrift und andere Kontaktdaten, die für diese Kommunikation zu verwenden sind, die in Anhang I angegebenen.

Artikel 10

Handlungen natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen begründen keinerlei Haftung ihrerseits, wenn sie nicht wussten und keinen begründeten Anlass zu der Annahme hatten, dass ihre Handlungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen würden.

Artikel 11

1. Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung direkt oder indirekt, ganz oder teilweise durch die gemäß dieser Verordnung verhängten Maßnahmen beeinträchtigt wurde, einschließlich Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche dieser Art, wie z als Schadensersatz- oder Garantieanspruch, insbesondere ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Bürgschaft, Garantie oder Freistellung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Freistellung, gleich welcher Art, sind zu erfüllen, wenn sie geltend gemacht werden durch:

(a)

Einrichtungen, auf die in Artikel 5 Buchstaben b oder c Bezug genommen wird oder die in Anhang III aufgeführt sind;

(b)

jede andere russische Person, Körperschaft oder Körperschaft;

(c)

jede Person, Organisation oder Einrichtung, die durch oder im Namen einer der in Buchstabe a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt.

2. In jedem Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung liegt die Beweislast dafür, dass die Befriedigung der Forderung nicht nach Absatz 1 verboten ist, bei der Person, die die Durchsetzung dieser Forderung beantragt.

3. Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung unberührt.

Artikel 12

Es ist untersagt, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die in den Artikeln 2, 4 und 5 genannten Verbote zu umgehen, einschließlich durch Handeln als Ersatz für die in Artikel 5 genannten Einrichtungen.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt:

(a)

innerhalb des Gebiets der Union;

(b)

an Bord von Luftfahrzeugen oder Schiffen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats;

(c)

an jede Person innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union, die Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist;

(d)

an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder gegründet wurden;

(e)

an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2014.

Für den Rat

Der Präsident

S. GÖZI

ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Technologien

KN-Code

Beschreibung

7304 11 00

Leitungsrohr, wie es für Öl- oder Gaspipelines verwendet wird, nahtlos, aus Edelstahl

7304 19 10

Leitungsrohre von der für Erdöl- oder Erdgasleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausg. Waren aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 19 30

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gaspipelines verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausg. Waren aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 19 90

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gasleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm (ausg. Waren aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 22 00

Bohrgestänge, nahtlos, aus rostfreiem Stahl, von der Art, die zum Bohren nach Öl oder Gas verwendet wird

7304 23 00

Bohrgestänge, nahtlos, von der zum Bohren nach Erdöl oder Erdgas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausg. Waren aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 29 10

Rohre und Rohre von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausg. Waren aus Gusseisen)

7304 29 30

Rohre und Rohre von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausg. Waren aus Gusseisen)

7304 29 90

Rohre und Rohre von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm (ausg. Waren aus Gusseisen)

7305 11 00

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gaspipelines verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, längs unterpulvergeschweißt

7305 12 00

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gaspipelines verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, längslichtbogengeschweißt (ausg. unterpulver-längsgeschweißte Waren)

7305 19 00

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gaspipelines verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausg. lichtbogenlängsgeschweißte Erzeugnisse)

7305 20 00

Verrohrungen von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

7306 11

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gasleitungen verwendeten Art, geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 19

Leitungsrohre von der für Öl- oder Gasleitungen verwendeten Art, geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausg. Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7306 21 00

Gehäuse und Rohre von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 29 00

Rohre und Rohre von der zum Bohren nach Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausg. Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen)

8207 13 00

Gesteinsbohr- oder Erdbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit Arbeitsteilen aus gesinterten Metallkarbiden oder Cermets

8207 19 10

Gesteinsbohr- oder Erdbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit Arbeitsteilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

8413 50

Kolben-Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, kraftbetrieben (ausg. solche der Unterpos. 8413 11 und 8413 19, Kraftstoff-, Schmier- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren und Betonpumpen)

8413 60

Rotationsverdrängerpumpen für Flüssigkeiten mit Kraftantrieb (ausg. solche der Unterpos. 8413 11 und 8413 19 sowie Kraftstoff-, Schmier- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren)

8413 82 00

Flüssigkeitsheber (ohne Pumpen)

8413 92 00

Teile von Flüssigkeitshebern, ang

8430 49 00

Bohr- oder Abteufmaschinen zum Bohren von Erdreich oder zum Gewinnen von Mineralien oder Erzen, ohne eigenen Antrieb und nicht hydraulisch betrieben (ausg. Tunnelbaumaschinen und handgeführte Werkzeuge)

ab 8431 39 00

Maschinenteile der Position 8428, ang

ab 8431 43 00

Teile für Bohr- oder Senkerodiermaschinen der Unterposition 8430 41 oder 8430 49, ang

ex 8431 49

Maschinenteile der Positionen 8426, 8429 und 8430, ang

8705 20 00

Mobile Bohrtürme

8905 20 00

Schwimmende oder tauchfähige Bohr- oder Produktionsplattformen

8905 90 10

Leichte Seeschiffe, Feuerlöschboote, Schwimmkräne und andere Fahrzeuge, deren Befahrbarkeit ihrer Hauptfunktion nachgeordnet ist (ausg. Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)


ANHANG III

Liste der in Artikel 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen

1.

SBERBANK

2.

VTB-BANK

3.

GAZPROMBANK

4.

VNESHECONOMBANK (VEB)

5.

ROSSELKHOZBANK

Sie lügen wie gedruckt: Gas Turbinen sind noch seit 2014 sind unter Sanktionen angehalten! 

EU Regulation 833/2014.: „Es ist jeder natürlichen oder juristischen Person untersagt, direkt oder indirekt Gasturbinentriebwerke, Technologien und andere in den Sanktionslisten aufgeführte Waren zu verkaufen, zu liefern, zu übertragen, zu verkaufen oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt werden, ob die aufgeführten Waren oder Technologien in Russland oder zur Verwendung in Russland“.

Auf Englisch: EU Regulation 833/2014 “prohibited to sell, supply, transfer, sell or export directly or indirectly gas turbine engines, technologies and other goods specified in the sanctions lists, regardless of whether they are produced whether the specified goods or technologies in the EU, any individual or legal entity in Russia or for use in Russia”.

Quelle

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