Die Zurückweisung erfolgt allerdings unter dem im Urteil definierten Vorbehalt, dass dementsprechende Impfverpflichtungen „an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe“ anzuknüpfen hätten. So heißt es im Urteilstext:
„Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.“
Die Klage bezog sich auf die Situation, dass seit 1. März 2020 Kindertagesstätten Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen dürfen, wenn diese geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Diesbezüglicher Vorgaben werden betroffene Kinder von der Schule wegen der Schulpflicht weiterhin nicht ausgeschlossen. Den Eltern drohen gegebenenfalls aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht wies mit seiner Urteilsverkündung damit mehrere Klagen betroffener Familien zurück. Die nun geltenden „Grundrechtseingriffe seien nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar“.